Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen EIST Consulting – Eike Stang (nachfolgend „Auftragnehmer") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Geschäfte mit Verbrauchern bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Leistungsumfang und -durchführung
(1) Der genaue Umfang der Leistungen wird individuell im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen eigenverantwortlich und nach bestem fachlichem Ermessen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und ihn über alle relevanten Umstände zu informieren. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Nachfrist zu setzen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung (Angebot, Vertrag). Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis des vereinbarten Stundensatzes. Reise-, Neben- und Materialkosten werden, soweit vereinbart, gesondert abgerechnet.
(2) Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt Verzug ohne gesonderte Mahnung ein, sofern die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist und die Zahlungsfrist auf der Rechnung vermerkt ist.
(3) Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zu berechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Verzugskostenentschädigung gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen Projekten oder bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
§ 4 Termine und Verzug
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als solche benannt wurden. Der Auftragnehmer bemüht sich um Einhaltung der Termine, jedoch sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Terminüberschreitung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
(2) Der Verzug des Auftragnehmers tritt nach erfolgter Mahnung des Auftraggebers und Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB (insbesondere bei verbindlich vereinbartem Termin) eingreifen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erbrachte Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer zu prüfen und abzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Mit der Abnahme gilt die Leistung als vertragsgemäß anerkannt. Mängel, die bei der Abnahme nicht gerügt wurden, gelten als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
§ 6 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Mängel seiner Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Mängelhaftung beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere eine längere gesetzliche Verjährungs- oder Haftungsfrist, bleiben unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung zu erbringen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur im Rahmen des § 7 dieser AGB.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für weitergehende Schäden wird nicht gehaftet.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand einer üblichen Datensicherung beschränkt, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er eine darüber hinausgehende Datensicherung vorgenommen hat.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für persönliche Haftungsansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung für Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung verjährt – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Konzepte, Code, Dokumentationen, Architekturen) unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen ein. Dies umfasst auch das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die von ihm entwickelten Werkzeuge, Methoden, Bibliotheken und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, auch für andere Aufträge zu nutzen und weiterzuentwickeln.
(4) Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern es sich nicht um vertraglich vereinbarte Standardnutzungen handelt.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und nur für den Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar als vertraulich zu behandeln sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und technische Details.
(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt waren, öffentlich zugänglich sind oder von Dritten rechtmäßig erlangt wurden.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, bis die jeweilige Information nachweislich öffentlich bekannt wird oder der Berechtigte die Vertraulichkeit wirksam aufhebt, mindestens jedoch für 3 Jahre nach Vertragsende. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers weisungsgebunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage und im Rahmen eines gesonderten Vertrages zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, den die Parteien vor Beginn der Verarbeitung schließen. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verarbeitung und die von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Daten gemäß Art. 32 DSGVO. Er verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer auf Vertraulichkeit und Datenschutz. Subunternehmer werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung eingesetzt.
(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung von Betroffenenrechten, bei der Meldung von Datenschutzverletzungen sowie bei Datenschutz-Folgenabschätzungen.
§ 11 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Bei unbefristeten Dienstleistungsverträgen beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt und eine Abmahnung fruchtlos geblieben ist oder eine Abmahnung nach den Umständen entbehrlich ist.
(3) Bei Kündigung werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bereits erbrachte Leistungen sowie den bis zur Kündigung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
§ 12 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers in Gäufelden, Deutschland. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Zwingende gesetzliche Bestimmungen und die nach dem anwendbaren Recht unabdingbaren Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.